Artikel 16 VO (EU) 2016/6

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 dürfen Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie

a)
den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 genügen und
b)
Japan entweder vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder Japan nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben und von einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 begleitet werden.

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