Artikel 2 VO (EU) 2016/6

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Sendung”

für Erzeugnisse, deren Probenahme und Analyse gemäß Artikel 5 erforderlich ist, eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus derselben Präfektur Japans kommen;

für die anderen Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus einer oder mehreren Präfekturen Japans — innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 festgelegten Grenzen — kommen.

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