Artikel 5 VO (EU) 2016/6
Erklärung für bestimmte Erzeugnisse
(1) Jeder Sendung mit in Anhang II aufgeführten Lebens- und Futtermitteln, die unter die KN-Codes in dem genannten Anhang fallen, sowie Mischfuttermitteln und zusammengesetzten Lebensmitteln, die zu mehr als 50 % aus diesen Lebens- und Futtermitteln bestehen, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss eine gemäß Artikel 6 erstellte und unterzeichnete gültige Erklärung im Original beigefügt werden.
(2) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen.
(3) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass
- a)
- das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde; oder
- b)
- Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses nicht in einer der in Anhang II(1) aufgeführten Präfekturen liegen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist; oder
- c)
- das Erzeugnis aus einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es bei der Durchfuhr oder Verarbeitung keiner Radioaktivität ausgesetzt war; oder
- d)
- der Ursprung des Erzeugnisses in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält; oder
- e)
- das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.
(4) Dem in Anhang II aufgeführten Fisch und den dort aufgeführten Fischereierzeugnissen, die in den Küstengewässern der Präfektur Fukushima gefangen oder geerntet werden, ist eine Erklärung gemäß Absatz 1 und ein Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen beigefügt, unabhängig davon, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Die Liste der Erzeugnisse in Anhang II lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1) unberührt.
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