ANHANG I VO (EU) 2016/6

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel (Bq/kg)

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Milch und Getränke auf Milchbasis Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern sonstige Lebensmittel
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 50(2) 50(2) 10(2) 100(2)

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel (Bq/kg)

Rinder- und Pferdefutter Schweinefutter Geflügelfutter Fischfutter(5)
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 100(4) 80(4) 160(4) 40(4)

Fußnote(n):

(1)

Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)

Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.

(3)

Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(4)

Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.

(5)

Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.

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