ANHANG I VO (EU) 2016/6
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Milch und Getränke auf Milchbasis | Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern | sonstige Lebensmittel | |
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Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 | 50(2) | 50(2) | 10(2) | 100(2) |
Rinder- und Pferdefutter | Schweinefutter | Geflügelfutter | Fischfutter(5) | |
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Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 | 100(4) | 80(4) | 160(4) | 40(4) |
Fußnote(n):
- (1)
Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.
Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.
Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.
- (2)
Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.
- (3)
Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- (4)
Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.
- (5)
Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.
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