ANHANG III VO (EU) 2016/6
Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von
Kenncode der Partie ... Erklärung Nr. ... Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ERKLÄRT ... (der in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannte bevollmächtigte Vertreter), dass die ......... (in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten Erzeugnisse) in dieser Sendung, bestehend aus:......... (Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts), verladen in ...(Verladeort) am ...(Verladedatum) von ...(Transporteur) bestimmt für ...(Bestimmungsort und -land) aus dem Unternehmen ......(Name und Anschrift des Unternehmens) hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht; dass die Sendung Folgendes enthält:- □
- in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;
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- in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und die nicht von dort versendet wurden;
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- in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — die jedoch von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;
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- in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und denen am ... (Datum) Proben entnommen wurden, ... die am ... (Datum) im Labor ...(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;
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- in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse unbekannten Ursprungs oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein Mischfuttermittel oder zusammengesetztes Lebensmittel, die mehr als 50 % dieser Erzeugnisse als Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am ...(Datum) Proben entnommen wurden, die am ... (Datum) im Labor ...(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.
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