Präambel VO (EU) 2016/60

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Chlorpyrifos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) um eine toxikologische Überprüfung von Chlorpyrifos. Die Schlussfolgerung der Behörde wurde am 22. April 2014 veröffentlicht(3).
(3)
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersuchte die Kommission die Behörde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Chlorpyrifos auf der Basis der neuen toxikologischen Referenzwerte vorzulegen. Am 12. Juni 2015 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme ab(4).
(4)
Die Behörde kam zum Schluss, dass die geltenden RHG für Mandarinen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kiwis, Ananas, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Melonen, Wassermelonen, Kopfkohl, Chinakohl, Artischocken, Lauch und Zuckerrüben im Hinblick auf den Verbraucherschutz bedenklich sein könnten. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie wies darauf hin, dass die Anwendung bei Brombeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kiwis, Ananas, Kartoffeln, Melonen, Wassermelonen, Chinakohl und Lauch nicht mehr unterstützt wird und dass bezüglich der RHG für diese Waren eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(5)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zur Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zum Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(6)
Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren ergaben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(7)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert und ihre Anmerkungen berücksichtigt.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)

EFSA, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide human health risk assessment of the active substance chlorpyrifos. EFSA Journal 2014;12(4):3640, 34 S., doi: 10.2903/j.efsa.2014.3640.

(4)

EFSA, 2015. Reasoned opinion on the refined risk assessment regarding certain maximum residue levels (MRLs) of concern for the active substance chlorpyrifos. EFSA Journal 2015;13(6):4142, 41 S., doi:10.2903/j.efsa.2015.4142.

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