ANHANG VO (EU) 2016/603
Der folgende Eintrag wird bis zum 22. Oktober 2016 in Anhang IX Teil I.B der Verordnung (EU) Nr. 267/1012 eingefügt:
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I.
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Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen.
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B.
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Einrichtungen
Name | Angaben zur Identität | Gründe | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste | |
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7a(*). | Bank Saderat Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen: |
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Die Bank Saderat hat durch die Abwicklung von Akkreditiven der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO) im März 2009 gegen die Bestimmungen der Resolution UNSCR 1737 (2006) verstoßen, in der die DIO bezeichnet und somit das Einfrieren ihrer Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen verlangt wurde und verboten wurde, zu ihren Gunsten Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Durch die Abwicklung dieser Akkreditive hat die Bank Saderat ferner die DIO beim Verstoß gegen das in der Resolution UNSCR 1747 (2007) enthaltene Verbot der Bereitstellung oder Beschaffung von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial durch Iran unterstützt. | |
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Hundertprozentiges Tochterunternehmen der Bank Saderat |
Fußnote(n):
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Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/603 des Rates gilt dieser Eintrag bis zum 22. Oktober 2016.
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