Präambel VO (EU) 2016/603

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.
(2)
Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die erfolgreiche Durchführung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.
(3)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Juli 2015 die Resolution UNSCR 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde, und in der Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben.
(4)
Der JCPOA, der von der Resolution UNSCR 2231 (2015) gebilligt wurde, bestimmt insbesondere, dass die Union die gegen bestimmte Personen und Einrichtungen verhängten restriktiven Maßnahmen am „Tag des Übergangs” (18. Oktober 2023) aufzuheben hat, d. h. acht Jahre nach dem „Tag der Annahme” (18. Oktober 2015), oder zu einem früheren Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) an den Gouverneursrat der IAEO und parallel dazu an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, in dem erklärt wird, dass die IAEO zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass das gesamte Kernmaterial in Iran für friedliche Tätigkeiten genutzt wird ( „breitere Schlussfolgerung” ).
(5)
Der Rat hat die Begründung in Bezug auf eine Einrichtung, die bis zum Tag des Übergangs restriktiven Maßnahmen unterliegen soll, überprüft und beschlossen, dass sie ergänzt werden sollte.
(6)
Der Eintrag im Anhang dieser Verordnung sollte bis zum 22. Oktober 2016 gelten.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.