ANHANG VO (EU) 2016/621

Folgende Einträge werden als laufende Nummern 30 und 30a in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingefügt:

Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Bedingungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige
a b c d e f g h i
30 Zinkoxid Zinc Oxide 1314-13-2 215-222-5 25 %(*) Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.
30a Zinkoxid Zinc Oxide (nano) 1314-13-2 215-222-5 25 %(*)

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.

Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:

Reinheit ≥ 96 %, mit Wurtzit-Kristallstruktur und dem physikalischen Erscheinungsbild stäbchenförmiger, sternförmiger Cluster und/oder isometrischer Formen; Verunreinigungen bestehen lediglich aus Kohlendioxid und Wasser, während sonstige Verunreinigungen insgesamt nur weniger als 1 % ausmachen dürfen.

mittlerer Durchmesser der Partikelgrößenverteilung D50 (50 % der Partikel sind kleiner als dieser Durchmesser) > 30 nm und D1 (1 % kleiner als dieser Durchmesser) > 20 nm

Wasserlöslichkeit < 50 mg/L

Unbeschichtet oder beschichtet mit Triethoxycaprylylsilan, Dimethicon, Dimethoxydiphenylsilan-etriethoxycaprylylsilan Crosspolymer oder Octyltriethoxysilan.

Fußnote(n):

(*)

Im Falle einer kombinierten Verwendung von Zinkoxid und Zinkoxid (Nano) darf die Summe die in Spalte g angegebene Höchstkonzentration nicht überschreiten.

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