ANHANG VO (EU) 2016/622

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Eintrag 15a erhält folgende Fassung:

Lauf. Nr. Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweis
Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige
a b c d e f g h i
15a Kalium- oder Natriumhydroxid(*) Potassium hydroxide/sodium hydroxide 1310-58-3/1310-73-2 215-181-3/215-185-5
a)
Nagelhautentferner
a)
5 %(**)
a)
Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

Außer Reichweite von Kindern aufbewahren

b)
Haarglättungsmittel
2 %(**) Allgemeine Verwendung

Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

Außer Reichweite von Kindern aufbewahren

4,5 %(**) Gewerbliche Verwendung

Nur für gewerbliche Verwendung

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

c)
Mittel zur Regulierung des pH-Wertes für Enthaarungsmittel
c)
pH < 12,7
c)
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren

Kontakt mit den Augen vermeiden

d)
Sonstige Verwendungen zur Regulierung des pH-Wertes
d)
pH < 11

2.
Eintrag 15d wird eingefügt:

Lauf. Nr. Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweis
Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige
a b c d e f g h i
15d Kaliumhydroxid(***) Kaliumhydroxid 1310-58-3 215-181-3 Mittel zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut 1,5 %(****)

Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Außer Reichweite von Kindern aufbewahren

Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen

Fußnote(n):

(*)

Für andere Verwendungszwecke von Kaliumhydroxid siehe Anhang III Nr. 15d.

(**)

Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf die Summe die Grenzwerte in Spalte g nicht überschreiten.

(***)

Für andere Verwendungszwecke von Kaliumhydroxid siehe Anhang III Nr. 15a.

(****)

Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf die Summe die Grenzwerte in Spalte g nicht überschreiten.

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