ANHANG VO (EU) 2016/622
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Eintrag 15a erhält folgende Fassung:
Lauf. Nr. Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweis Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige a b c d e f g h i 15a Kalium- oder Natriumhydroxid(*) Potassium hydroxide/sodium hydroxide 1310-58-3/1310-73-2 215-181-3/215-185-5 - a)
- Nagelhautentferner
- a)
- 5 %(**)
- a)
-
Enthält Alkali
Kontakt mit den Augen vermeiden
Erblindungsgefahr
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren
- b)
- Haarglättungsmittel
2 %(**) Allgemeine Verwendung Enthält Alkali
Kontakt mit den Augen vermeiden
Erblindungsgefahr
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren
4,5 %(**) Gewerbliche Verwendung Nur für gewerbliche Verwendung
Kontakt mit den Augen vermeiden
Erblindungsgefahr
- c)
- Mittel zur Regulierung des pH-Wertes für Enthaarungsmittel
- c)
- pH < 12,7
- c)
-
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren
Kontakt mit den Augen vermeiden
- d)
- Sonstige Verwendungen zur Regulierung des pH-Wertes
- d)
- pH < 11
- 2.
-
Eintrag 15d wird eingefügt:
Lauf. Nr. Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweis Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung Sonstige a b c d e f g h i 15d Kaliumhydroxid(***) Kaliumhydroxid 1310-58-3 215-181-3 Mittel zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut 1,5 %(****) Enthält Alkali
Kontakt mit den Augen vermeiden
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren
Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen
Fußnote(n):
- (*)
Für andere Verwendungszwecke von Kaliumhydroxid siehe Anhang III Nr. 15d.
- (**)
Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf die Summe die Grenzwerte in Spalte g nicht überschreiten.
- (***)
Für andere Verwendungszwecke von Kaliumhydroxid siehe Anhang III Nr. 15a.
- (****)
Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf die Summe die Grenzwerte in Spalte g nicht überschreiten.
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