Präambel VO (EU) 2016/622
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 27. März 2014 gab der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit” ( „SCCS” ) ein wissenschaftliches Gutachten zu Kaliumhydroxid(2) ab, wonach die Verwendung von Kaliumhydroxid zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut in einer Konzentration bis 1,5 % Massenanteil unbedenklich ist.
- (2)
- Der SCCS stellte auch fest, dass die sichere Verwendung von kosmetischen Mitteln, die freies Kaliumhydroxid in einer Konzentration von 0,5 % Massenanteil oder mehr enthalten, von einem verantwortungsvollen Risikomanagement in Form von Warnhinweisen und einer umfassenden Gebrauchsanweisungen abhängt.
- (3)
- Angesichts des wissenschaftlichen Gutachtens des SCCS vertritt die Kommission die Auffassung, dass Kaliumhydroxid daher als unbedenklich zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut in einer Konzentration bis 1,5 % Massenanteil angesehen werden sollte.
- (4)
- Angesichts der Feststellungen des SCCS zum verantwortungsvollen Risikomanagement von Erzeugnissen mit freiem Kaliumhydroxid in einer Konzentration von 0,5 % Massenanteil oder mehr ist die Kommission der Auffassung, dass kosmetische Mittel, die Kaliumhydroxid zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut enthalten, mit einem Warnhinweis versehen sein sollten, der auf die Gebrauchsanweisung verweist.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
- (2)
SCCS/1527/14, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_154.pdf.
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