Präambel VO (EU) 2016/622

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 27. März 2014 gab der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit” ( „SCCS” ) ein wissenschaftliches Gutachten zu Kaliumhydroxid(2) ab, wonach die Verwendung von Kaliumhydroxid zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut in einer Konzentration bis 1,5 % Massenanteil unbedenklich ist.
(2)
Der SCCS stellte auch fest, dass die sichere Verwendung von kosmetischen Mitteln, die freies Kaliumhydroxid in einer Konzentration von 0,5 % Massenanteil oder mehr enthalten, von einem verantwortungsvollen Risikomanagement in Form von Warnhinweisen und einer umfassenden Gebrauchsanweisungen abhängt.
(3)
Angesichts des wissenschaftlichen Gutachtens des SCCS vertritt die Kommission die Auffassung, dass Kaliumhydroxid daher als unbedenklich zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut in einer Konzentration bis 1,5 % Massenanteil angesehen werden sollte.
(4)
Angesichts der Feststellungen des SCCS zum verantwortungsvollen Risikomanagement von Erzeugnissen mit freiem Kaliumhydroxid in einer Konzentration von 0,5 % Massenanteil oder mehr ist die Kommission der Auffassung, dass kosmetische Mittel, die Kaliumhydroxid zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut enthalten, mit einem Warnhinweis versehen sein sollten, der auf die Gebrauchsanweisung verweist.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)

SCCS/1527/14, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_154.pdf.

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