Artikel 16 VO (EU) 2016/631

Allgemeine Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen des Typs D

(1) Neben den Anforderungen, die in Artikel 13 (mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 6 und Absatz 7), Artikel 14 (mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz 2) und Artikel 15 (mit Ausnahme des Artikels 15 Absatz 3) aufgeführt sind, müssen Stromerzeugungsanlagen des Typs D die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2) Stromerzeugungsanlagen des Typs D müssen die folgenden Anforderungen hinsichtlich der Spannungshaltung erfüllen:

a)
Spannungsbereiche:

i)
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe a sowie unbeschadet Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein, während der in den Tabellen 6.1 und 6.2 angegebenen Zeiträume und innerhalb der in diesen Tabellen aufgeführten Netzspannungsbereiche, die als Spannung am Netzanschlusspunkt in Bezug auf den Referenzwert 1 pu angegeben sind, die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten;
ii)
für den Fall einer gleichzeitigen Überspannung und Unterfrequenz oder einer gleichzeitigen Unterspannung und Überfrequenz kann der relevante ÜNB kürzere Zeiträume festlegen, in denen Stromerzeugungsanlagen die Verbindung mit dem Netz aufrechterhalten müssen;
iii)
ungeachtet Ziffer i kann der relevante ÜNB in Spanien vorschreiben, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, die Verbindung mit dem Netz im Spannungsbereich zwischen 1,05 pu und 1,0875 pu zeitlich unbegrenzt aufrechtzuerhalten;
iv)
für die Netzspannungsebene 400 kV (alternativ oft 380-kV-Ebene) entspricht der Referenzwert 1 pu 400 kV, bei anderen Netzspannungsebenen kann sich der Basiswert für die Per-Unit-Spannung bei den einzelnen Netzbetreibern eines Synchrongebiets unterscheiden;
v)
ungeachtet Ziffer i kann der relevante ÜNB im Synchrongebiet Baltische Staaten vorschreiben, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, die Verbindung mit dem 400-kV-Netz innerhalb der Spannungsbereiche und der Zeiträume aufrechtzuerhalten, die für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa gelten.

Tabelle 6.1

Synchrongebiet Spannungsbereich Zeitraum für den Betrieb
Kontinentaleuropa 0,85 pu-0,90 pu 60 Minuten
0,90 pu-1,118 pu Unbegrenzt
1,118 pu-1,15 pu Von jedem ÜNB festzulegen, jedoch mindestens 20 Minuten und höchstens 60 Minuten
Nordeuropa 0,90 pu-1,05 pu Unbegrenzt
1,05 pu-1,10 pu 60 Minuten
Großbritannien 0,90 pu-1,10 pu Unbegrenzt
Irland und Nordirland 0,90 pu-1,118 pu Unbegrenzt
Baltische Staaten 0,85 pu-0,90 pu 30 Minuten
0,90 pu-1,118 pu Unbegrenzt
1,118 pu-1,15 pu 20 Minuten

Die Tabelle enthält die Mindestzeiträume, in denen eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, bei Abweichungen der Spannung am Netzanschlusspunkt vom Referenzwert 1 pu ohne Trennung vom Netz zu arbeiten, wenn die Basisspannung für die pu-Werte zwischen 110 kV und 300 kV liegt.

Tabelle 6.2

Synchrongebiet Spannungsbereich Zeitraum für den Betrieb
Kontinentaleuropa 0,85 pu-0,90 pu 60 Minuten
0,90 pu-1,05 pu Unbegrenzt
1,05 pu-1,10 pu Von jedem ÜNB festzulegen, jedoch mindestens 20 Minuten und höchstens 60 Minuten
Nordeuropa 0,90 pu-1,05 pu Unbegrenzt
1,05 pu-1,10 pu Von jedem ÜNB festzulegen, jedoch höchstens 60 Minuten
Großbritannien 0,90 pu-1,05 pu Unbegrenzt
1,05 pu-1,10 pu 15 Minuten
Irland und Nordirland 0,90 pu-1,05 pu Unbegrenzt
Baltische Staaten 0,88 pu-0,90 pu 20 Minuten
0,90 pu-1,097 pu Unbegrenzt
1,097 pu-1,15 pu 20 Minuten

Die Tabelle enthält die Mindestzeiträume, in denen eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, bei Abweichungen der Spannung am Netzanschlusspunkt vom Referenzwert 1 pu ohne Trennung vom Netz zu arbeiten, wenn die Basisspannung für die pu-Werte zwischen 300 kV und 400 kV liegt.

b)
der relevante Netzbetreiber und der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung können in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB breitere Spannungsbereiche oder längere Mindestzeiträume für den Betrieb vereinbaren. Sind breitere Spannungsbereiche oder längere Mindestzeiträume wirtschaftlich und technisch möglich, darf der Eigentümer seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern;
c)
unbeschadet Buchstabe a kann der relevante Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB Spannungen am Netzanschlusspunkt bestimmen, bei denen eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, sich automatisch vom Netz zu trennen. Die Bestimmungen und Einstellungen für eine solche automatische Trennung werden zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung vereinbart.

(3) Stromerzeugungsanlagen des Typs D müssen die folgenden Anforderungen an die Robustheit erfüllen:

a)
FRT-Fähigkeit:

i)
Stromerzeugungsanlagen müssen in der Lage sein, die Verbindung mit dem Netz und einen stabilen Betrieb aufrechtzuerhalten, wenn im Stromnetz Störungen in Form von konzeptgemäß zu beherrschenden Fehlern aufgetreten sind. Diese Fähigkeit muss einem Spannungs-Zeit-Profil am Netzanschlusspunkt entsprechen, das der relevante ÜNB für Fehlerbedingungen festlegt.

Das Spannungs-Zeit-Profil gibt die Untergrenze des tatsächlichen Verlaufs der Außenleiterspannungen auf Netzspannungsebene am Netzanschlusspunkt während eines symmetrischen Fehlers als Funktion der Zeit vor dem Fehler, während des Fehlers und nach dem Fehler wieder.

Diese Untergrenze wird vom relevanten ÜNB für die in Abbildung 3 dargestellten Parameter innerhalb der Bereiche festgelegt, die in den Tabellen 7.1 und 7.2 für Stromerzeugungsanlagen des Typs D angegeben sind, die auf oder oberhalb der 110-kV-Ebene an das Netz angeschlossen sind.

Die Untergrenze wird vom relevanten ÜNB für die in Abbildung 3 dargestellten Parameter auch innerhalb der Bereiche festgelegt, die in den Tabellen 3.1 und 3.2 für Stromerzeugungsanlagen des Typs D angegeben sind, die unterhalb der 110-kV-Ebene an das Netz angeschlossen sind;

ii)
jeder ÜNB legt die vor und nach einem Fehler herrschenden Bedingungen für die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv genannte FRT-Fähigkeit fest. Die für die FRT-Fähigkeit festgelegten vor und nach einem Fehler herrschenden Bedingungen werden veröffentlicht;

Tabelle 7.1

Parameter für die FRT-Fähigkeit synchroner Stromerzeugungsanlagen (zu Abbildung 3)

Spannungsparameter [pu] Zeitparameter [Sekunden]
Uret: 0 tclear: 0,14-0,15 (oder 0,14-0,25, falls für den Netzschutz und einen sicheren Betrieb erforderlich)
Uclear: 0,25 trec1: trec1-0,45
Urec1: 0,5-0,7 trec2: trec1-0,7
Urec2: 0,85-0,9 trec3: trec2-1,5

Tabelle 7.2

Parameter für die FRT-Fähigkeit nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen (zu Abbildung 3)

Spannungsparameter [pu] Zeitparameter [Sekunden]
Uret: 0 tclear: 0,14-0,15 (oder 0,14-0,25, falls für den Netzschutz und einen sicheren Betrieb erforderlich)
Uclear: Uret: trec1: tclear
Urec1: Uclear trec2: trec1
Urec2: 0,85 trec3: 1,5-3,0

b)
Auf Ersuchen des Eigentümers einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung stellt der relevante Netzbetreiber folgende Ergebnisse der Berechnungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv für die hinsichtlich der FRT-Fähigkeit zu berücksichtigenden Bedingungen am Netzanschlusspunkt vor und nach einem Fehler bereit:

i)
Mindestkurzschlussleistung vor dem Fehler an jedem Netzanschlusspunkt in MVA;
ii)
Betriebspunkt der Stromerzeugungsanlage vor dem Fehler (abgegebene Wirk- und Blindleistung am Netzanschlusspunkt und Spannung am Netzanschlusspunkt); und
iii)
Mindestkurzschlussleistung nach dem Fehler an jedem Netzanschlusspunkt in MVA;

c)
die FRT-Fähigkeit bei asymmetrischen Fehlern wird von jedem ÜNB festgelegt.

(4) Stromerzeugungsanlagen des Typs D müssen die folgenden allgemeinen Anforderungen hinsichtlich des Netzmanagements erfüllen:

a)
Bei Einschalten der Stromerzeugungsanlage darf der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung diese erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren;
b)
die Stromerzeugungsanlage muss die erforderlichen Synchronisationsvorrichtungen aufweisen;
c)
die Stromerzeugungsanlage muss innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Frequenzbereiche synchronisiert werden können;
d)
der relevante Netzbetreiber und der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung vereinbaren die Einstellungen der Synchronisationsvorrichtungen vor dem Betrieb der Stromerzeugungsanlage. Diese Vereinbarung umfasst folgende Aspekte:

i)
Spannung;
ii)
Frequenz;
iii)
Phasenwinkelbereich;
iv)
Phasenfolge;
v)
Spannungs- und Frequenzabweichungen.

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