Artikel 20 VO (EU) 2016/631

Anforderungen an nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B

(1) Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B müssen die in den Artikeln 13 und 14 beschriebenen Anforderungen erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b.

(2) Zudem müssen nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B die folgenden Anforderungen hinsichtlich der Spannungshaltung erfüllen:

a)
Der relevante Netzbetreiber kann die Fähigkeit einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage zur Abgabe von Blindleistung festlegen;
b)
der relevante Netzbetreiber kann in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB festlegen, dass eine nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage bei symmetrischen (dreiphasigen) Fehlern unter den folgenden Bedingungen am Netzanschlusspunkt eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen muss:

i)
die Stromerzeugungsanlage muss in der Lage sein, die Bereitstellung der dynamischen Blindstromstützung auf folgende Weise zu aktivieren:

entweder durch die Sicherstellung der dynamischen Blindstromstützung am Netzanschlusspunkt; oder

durch Messung der Spannungsabweichungen an den Klemmen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage und durch Bereitstellung der dynamischen Blindstromstützung an den Klemmen jeder einzelnen Stromerzeugungseinheit;

ii)
der relevante Netzbetreiber legt in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB fest,

wie und wann eine Spannungsabweichung sowie das Ende der Spannungsabweichung zu bestimmen sind,

welche Merkmale die dynamische Blindstromstützung aufweist, einschließlich des Zeitbereichs für die Messung der Spannungsabweichung und der bereitzustellenden dynamischen Blindstromstützung, wobei Stromstärke und Spannung auf andere Weise als nach der in Artikel 2 festgelegten Methode gemessen werden können;

die Eigenschaften der dynamischen Blindstromstützung, einschließlich zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Genauigkeit die dynamische Blindstromstützung bereitzustellen ist, wobei die gesamte zeitliche Abfolge eines Störungsgeschehens vom Fehlereintritt bis nach Fehlerklärung Berücksichtigung finden kann;

c)
hinsichtlich der Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung bei asymmetrischen (ein- oder zweiphasigen) Fehlern kann der relevante Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB eine Anforderung an die Einspeisung eines asymmetrischen Stroms festlegen.

(3) Zudem müssen nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B die folgenden Anforderungen an die Robustheit erfüllen:

a)
Der relevante ÜNB legt die Fähigkeit zur Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage nach einem Fehler fest und bestimmt dazu

i)
den Zeitpunkt, zu dem die Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe nach einem Fehler auf der Grundlage eines Spannungskriteriums beginnt;
ii)
den für die Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe maximal zulässigen Zeitraum sowie
iii)
Höhe und Genauigkeit der Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe;

b)
dabei berücksichtigt er Folgendes:

i)
die gegenseitige Abhängigkeit der Anforderungen an die dynamische Blindstromstützung gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c und der Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe;
ii)
die Abhängigkeit zwischen den Zeiträumen zur Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe und der Dauer der Spannungsabweichungen;
iii)
einen festgelegten Grenzwert für die maximal zulässige Zeit für die Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe;
iv)
ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der wiedergekehrten Spannung und der Mindesthöhe der wiedergekehrten Wirkleistungsabgabe; und
v)
eine angemessene Dämpfung von Wirkleistungspendelungen.

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