Artikel 29 VO (EU) 2016/631

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung weist dem relevanten Netzbetreiber nach, dass er die in Titel II genannten Anforderungen erfüllt, und durchläuft dazu das für jede Stromerzeugungsanlage in den Artikeln 30 bis 37 beschriebene Betriebserlaubnisverfahren für den Anschluss.

(2) Der relevante Netzbetreiber erklärt und veröffentlicht die Einzelheiten des Betriebserlaubnisverfahrens.

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