Artikel 39 VO (EU) 2016/631
Grundsätze der Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Die Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und die VNB, einschließlich GVNB, wirken an der gemäß den Artikeln 38 und 63 durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse mit und tragen dazu bei, indem sie die erforderlichen Daten auf Aufforderung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB binnen drei Monaten liefern, soweit mit dem relevanten ÜNB nichts anderes vereinbart wurde. Bei der Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse des Eigentümers oder zukünftigen Eigentümers einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung, anhand deren eine potenzielle Freistellung gemäß Artikel 62 geprüft wird, wirken der relevante ÜNB und der relevante VNB, einschließlich GVNB, mit und tragen dazu bei, indem sie die erforderlichen Daten auf Aufforderung des Eigentümers oder zukünftigen Eigentümers der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung binnen drei Monaten nach der Aufforderung liefern, soweit mit dem Eigentümer oder zukünftigen Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Für die Kosten-Nutzen-Analyse gelten die folgenden Grundsätze:
- a)
-
Der relevante ÜNB, der relevante Netzbetreiber oder der Eigentümer oder mögliche Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung stützt seine Kosten-Nutzen-Analyse auf einen oder mehrere der folgenden Berechnungsgrundsätze:
- i)
- Kapitalwert;
- ii)
- Kapitalrendite;
- iii)
- interner Zinsfuß;
- iv)
- Zeitspanne bis Erreichen der Rentabilitätsschwelle;
- b)
-
der relevante ÜNB, der relevante Netzbetreiber oder der Eigentümer oder mögliche Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung quantifiziert darüber hinaus den sozioökonomischen Nutzen in Form einer höheren Versorgungssicherheit und berücksichtigt dabei mindestens
- i)
- die mit der Änderung verbundene geringere Wahrscheinlichkeit eines Versorgungsausfalls während der Lebensdauer;
- ii)
- den wahrscheinlichen Umfang und die wahrscheinliche Dauer eines solchen Versorgungsausfalls;
- iii)
- die gesellschaftlichen Kosten eines solchen Versorgungsausfalls pro Stunde;
- c)
-
der relevante ÜNB, der relevante Netzbetreiber oder der Eigentümer oder mögliche Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung quantifiziert den Nutzen für den Elektrizitätsbinnenmarkt, den grenzüberschreitenden Handel und die Integration erneuerbarer Energieträger und berücksichtigt dabei mindestens
- i)
- die frequenzabhängige Anpassung der Wirkleistungsabgabe;
- ii)
- die Ausgleichsreserven;
- iii)
- die Abgabe von Blindleistung;
- iv)
- das Engpassmanagement;
- v)
- Gegenmaßnahmen;
- d)
-
der relevante ÜNB quantifiziert die Kosten der Anwendung der notwendigen Bestimmungen auf bestehende Stromerzeugungsanlagen und berücksichtigt dabei mindestens
- i)
- die unmittelbaren Kosten der Anwendung einer Anforderung;
- ii)
- die zurechenbaren Opportunitätskosten;
- iii)
- die mit den resultierenden Änderungen bei Wartung und Betrieb verbundenen Kosten.
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