Artikel 48 VO (EU) 2016/631

Konformitätstests für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs C

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 47 beschriebenen Konformitätstests für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B führen Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung die in den Absätzen 2 bis 9 beschriebenen Konformitätstests für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs C durch. Anstatt den entsprechenden Test durchzuführen, kann der Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Erfüllung der betreffenden Anforderung anhand der von einer ermächtigten Zertifizierungsstelle ausgestellten Betriebsmittelbescheinigung nachweisen. In diesem Fall ist die Betriebsmittelbescheinigung dem relevanten Netzbetreiber vorzulegen.

(2) Für den Test in Bezug auf die Regelbarkeit und den Regelbereich der Wirkleistungsabgabe gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage bei einer Last unterhalb des vom relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB festgelegten Sollwerts betrieben werden kann;
b)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Last der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage wird unterhalb des Sollwerts gehalten;
ii)
die Einstellung erfolgt gemäß den Anforderungen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und
iii)
die Genauigkeit der Regelung entspricht dem in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a spezifizierten Wert.

(3) Für den Test der Reaktionen im LFSM-U-Betrieb gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage technisch in der Lage ist, die Wirkleistungsabgabe kontinuierlich anzupassen, um im Fall eines starken Frequenzabfalls im Netz zur Frequenzregelung beizutragen;
b)
für den Test werden unter Berücksichtigung der Einstellungen von Statik und Totband Frequenzsprünge und -rampen simuliert, die groß genug sind, um bei einem Startpunkt von höchstens 80 % der Maximalkapazität eine Änderung der Wirkleistungsabgabe um mindestens 10 % der Maximalkapazität auszulösen;
c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Testergebnisse erfüllen sowohl für die dynamischen als auch die statischen Parameter die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe c, und
ii)
nach der Anpassung an den Frequenzsprung treten keine ungedämpften Leistungspendelungen auf.

(4) Für den Test der Reaktionen im FSM-Betrieb gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage technisch in der Lage ist, im gesamten Betriebsbereich zwischen Maximalkapazität und Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb die Wirkleistungsabgabe kontinuierlich anzupassen, um zur Frequenzregelung beizutragen. Die Regelparameter für das statische Betriebsverhalten, wie Unempfindlichkeit, Statik, Totband und Regelbereich, sowie die dynamischen Parameter, einschließlich die Reaktion auf einen Frequenzsprung, werden überprüft;
b)
für den Test werden unter Berücksichtigung der Einstellungen von Statik und Totband Frequenzsprünge und -rampen simuliert, die groß genug sind, um den gesamten Bereich der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistungsabgabe abzudecken. Zur Durchführung des Tests werden simulierte Frequenzabweichungssignale aufgeschaltet.
c)
Der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Aktivierungszeit für den gesamten Bereich der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistungsabgabe infolge des Frequenzsprungs überschreitet nicht den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d genannten Zeitraum;
ii)
nach der Anpassung an den Frequenzsprung treten keine ungedämpften Leistungspendelungen auf;
iii)
die anfängliche Verzögerung steht mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d im Einklang;
iv)
die Statik ist innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d genannten Bereiche einstellbar, und das Totband (Schwelle) überschreitet nicht den vom relevanten ÜNB gewählten Wert;
v)
die Unempfindlichkeit der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistungsabgabe auf einem relevanten Betriebspunkt entspricht den Anforderungen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d.

(5) Für den Test der Regelung zur Frequenzwiederherstellung gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage technisch in der Lage ist, sich an der Regelung der Frequenzwiederherstellung zu beteiligen. Das Zusammenspiel von FSM-Modus und Regelung der Frequenzwiederherstellung wird geprüft;
b)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe e sowohl für die dynamischen als auch für die statischen Parameter erfüllt sind.

(6) Für den Test der Blindleistungskapazität gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage technisch in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben b und c kapazitive und induktive Blindleistung bereitzustellen;
b)
der Test wird jeweils bei maximaler kapazitiver und maximaler induktiver Blindleistung durchgeführt und betrifft folgende Parameter:

i)
Betrieb bei mehr als 60 % der Maximalkapazität während 30 Minuten;
ii)
Betrieb im Bereich von 30-50 % der Maximalkapazität während 30 Minuten;
iii)
Betrieb im Bereich von 10-20 % der Maximalkapazität während 60 Minuten;

c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

i)
die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage wird jeweils bei maximaler kapazitiver und maximaler induktiver Blindleistung während eines Zeitraums betrieben, der mindestens dem in Absatz 6 Buchstabe b für jeden Parameter geforderten Zeitraum entspricht;
ii)
es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage in der Lage ist, innerhalb des vereinbarten oder festgelegten Blindleistungsbereichs jeden Zielwert der Blindleistung zu erreichen;
iii)
innerhalb der im Blindleistungskapazitätsdiagramm definierten Betriebsbereichsgrenzen finden keine Schutzauslösungen statt.

(7) Für den Test des Spannungsregelungsmodus gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage unter den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern ii, iii und iv genannten Bedingungen im Spannungsregelungsmodus betrieben werden kann;
b)
beim Test des Spannungsregelungsmodus werden folgende Parameter überprüft:

i)
der eingestellte Gradient und das Totband gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii;
ii)
die Genauigkeit der Regelung;
iii)
die Unempfindlichkeit der Regelung;
iv)
das Zeitverhalten der Blindleistungsaktivierung.

c)
Der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich der Regelung sowie der Einstellungen von Statik und Totband entspricht den vereinbarten oder festgelegten Parametern gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d;
ii)
im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d beträgt die Unempfindlichkeit der Spannungsregelung höchstens 0,01 pu;
iii)
nach einem Spannungssprung müssen 90 % der Änderung der Blindleistungsabgabe innerhalb der in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d spezifizierten Zeiten und Toleranzen erreicht werden.

(8) Für den Test des Blindleistungsregelungsmodus gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v im Blindleistungsregelungsmodus betrieben werden kann;
b)
der Test des Blindleistungsregelungsmodus ergänzt den Test der Blindleistungskapazität;
c)
beim Test des Blindleistungsregelungsmodus werden folgende Parameter überprüft:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Blindleistungseinstellung;
ii)
die Genauigkeit der Regelung;
iii)
der für die Blindleistungsaktivierung erforderliche Zeitraum.

d)
Der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Blindleistungseinstellung stehen mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d im Einklang;
ii)
die Genauigkeit der Regelung entspricht den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d festgelegten Bedingungen.

(9) Für den Test des Modus der Leistungsfaktorregelung gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi im Modus der Leistungsfaktorregelung betrieben werden kann;
b)
beim Test des Modus der Leistungsfaktorregelung werden folgende Parameter überprüft:

i)
der Einstellungsbereich des Leistungsfaktors;
ii)
die Genauigkeit der Regelung;
iii)
die Anpassung der Blindleistung aufgrund einer sprunghaften Änderung der Wirkleistungsabgabe;

c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Leistungsfaktoreinstellung stehen mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d im Einklang;
ii)
der für die Blindleistungsaktivierung infolge einer sprunghaften Änderung der Wirkleistungsabgabe erforderliche Zeitraum überschreitet nicht den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d genannten Zeitraum;
iii)
die Genauigkeit der Regelung entspricht dem in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d festgelegten Wert.

(10) Für die in den Absätzen 7, 8 und 9 genannten Tests kann der relevante Netzbetreiber eine der drei Regelungsoptionen zur Prüfung auswählen.

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