Artikel 52 VO (EU) 2016/631
Konformitätssimulationen für synchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs C
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 51 beschriebenen Konformitätssimulationen für synchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B werden synchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs C den in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Konformitätssimulationen unterzogen. Anstatt diese Simulationen ganz oder zum Teil durchzuführen, kann der Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung von einer ermächtigten Zertifizierungsstelle ausgestellte Betriebsmittelbescheinigungen verwenden, die dem relevanten Netzbetreiber vorzulegen sind.
(2) Für die Simulation der Reaktionen im LFSM-U-Betrieb gelten folgende Anforderungen:
- a)
- Es wird nachgewiesen, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c die Wirkleistungsabgabe bei Unterfrequenz anzupassen;
- b)
- die Simulation wird unter Berücksichtigung der Einstellungen von Statik und Totbands anhand von Frequenzsprüngen und -rampen bei Unterfrequenz durchgeführt, bis die Maximalkapazität erreicht ist;
- c)
-
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn
- i)
- das Simulationsmodell der Stromerzeugungsanlage auf Übereinstimmung mit dem Konformitätstest für den LFSM-U-Betrieb gemäß Artikel 45 Absatz 2 geprüft wurde;
- ii)
- die Einhaltung der Anforderung in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c nachgewiesen wird.
(3) Für die Simulation der Reaktionen im FSM-Betrieb gelten folgende Anforderungen:
- a)
- Es wird nachgewiesen, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d im gesamten Frequenzbereich die Wirkleistungsabgabe anzupassen;
- b)
- für die Simulation werden unter Berücksichtigung der Einstellungen für Statik und Totband Frequenzsprünge und -rampen simuliert, die groß genug sind, um den gesamten Bereich der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistungsabgabe abzudecken.
- c)
-
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn
- i)
- das Simulationsmodell der Stromerzeugungsanlage auf Übereinstimmung mit dem Konformitätstest für den FSM-Betrieb gemäß Artikel 45 Absatz 3 geprüft wurde;
- ii)
- die Einhaltung der Anforderung in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d nachgewiesen wird.
(4) Für die Simulation des Inselbetriebs gelten folgende Anforderungen:
- a)
- Es wird die Leistung der Stromerzeugungsanlage im Inselbetrieb unter den in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b genannten Bedingungen nachgewiesen;
- b)
- die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Stromerzeugungsanlage die abgegebene Wirkleistung vom bisherigen Betriebspunkt auf einen neuen Betriebspunkt des P-Q-Diagramms innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b genannten Grenzen verringert oder erhöht, ohne dass sich die Stromerzeugungsanlage wegen einer Über- oder Unterfrequenz von der Insel trennt.
(5) Für die Simulation der Blindleistungskapazität gelten folgende Anforderungen:
- a)
- Es wird nachgewiesen, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage ist, im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c kapazitive und induktive Blindleistung bereitzustellen;
- b)
-
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- das Simulationsmodell der Stromerzeugungsanlage wurde auf Übereinstimmung mit dem Konformitätstest für die Blindleistungskapazität gemäß Artikel 45 Absatz 7 geprüft;
- ii)
- die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c wird nachgewiesen.
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