Artikel 54 VO (EU) 2016/631

Konformitätssimulationen für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B

(1) Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B werden den Konformitätssimulationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 unterzogen. Anstatt diese Simulationen ganz oder zum Teil durchzuführen, kann der Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung von einer ermächtigten Zertifizierungsstelle ausgestellte Betriebsmittelbescheinigungen verwenden, die dem relevanten Netzbetreiber vorzulegen sind.

(2) Für die Simulation des LFSM-O-Betriebs gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 bei Überfrequenzen die Wirkleistungsabgabe anzupassen;
b)
die Simulation wird unter Berücksichtigung der Einstellungen von Statik und Totband anhand von Frequenzsprüngen und -rampen bei Überfrequenzen durchgeführt, bis die Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb erreicht ist;
c)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn

i)
das Simulationsmodell der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage auf Übereinstimmung mit dem Konformitätstest für den LFSM-O-Betrieb gemäß Artikel 47 Absatz 3 geprüft wurde;
ii)
die Einhaltung der Anforderung in Artikel 13 Absatz 2 nachgewiesen wird.

(3) Für die Simulation der dynamischen Blindstromstützung gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage in der Lage ist, im Einklang mit den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung einzuspeisen;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Erfüllung der Anforderung in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b nachgewiesen wird.

(4) Für die Simulation der FRT-Fähigkeit von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen des Typs B gelten folgende Anforderungen:

a)
Durch Simulation wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage unter den in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten Bedingungen in der Lage ist, einen Fehler zu durchfahren;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Erfüllung der Anforderung in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a nachgewiesen wird.

(5) Für die Simulation der Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe nach einem Fehler gelten folgende Anforderungen:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage in der Lage ist, die Wirkleistungsabgabe nach einem Fehler unter den in Artikel 20 Absatz 3 genannten Bedingungen wiederherzustellen;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Erfüllung der Anforderung in Artikel 20 Absatz 3 nachgewiesen wird.

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