Artikel 58 VO (EU) 2016/631

Nichtbindende Leitlinien für die Durchführung

(1) Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre erstellt das ENTSO (Strom) für seine Mitglieder und andere Netzbetreiber nichtbindende, schriftliche Leitlinien in Bezug auf diejenigen Teile dieser Verordnung, zu denen nationale Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ENTSO (Strom) veröffentlicht diese Leitlinien auf seiner Website.

(2) Für die Erstellung der nichtbindenden Leitlinien konsultiert das ENTSO (Strom) die relevanten Interessengruppen.

(3) In den nichtbindenden Leitlinien werden die technischen Fragen, Bedingungen und gegenseitigen Abhängigkeiten erläutert, die bei der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung auf nationaler Ebene zu beachten sind.

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