Artikel 64 VO (EU) 2016/631
Register der Freistellungen von Anforderungen dieser Verordnung
(1) Die Regulierungsbehörden führen ein Register aller Freistellungen, die sie gewährt oder verweigert haben, und übermitteln der Agentur mindestens alle sechs Monate ein aktuelles, konsolidiertes Register, wobei das ENTSO (Strom) eine Kopie erhält.
(2) Das Register enthält insbesondere
- a)
- die Anforderungen, für die die Freistellung gewährt oder verweigert wurde;
- b)
- den Inhalt der Freistellung;
- c)
- die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung der Freistellung;
- d)
- die Folgen der Gewährung der Freistellung.
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