Artikel 71 VO (EU) 2016/631

Änderung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass alle einschlägigen Klauseln in Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Netzanschluss neuer Stromerzeugungsanlagen betreffen, mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(2) Alle einschlägigen Klauseln in Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Netzanschluss bestehender Stromerzeugungsanlagen betreffen, auf die alle oder einige Anforderungen dieser Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 anwendbar sind, werden so geändert, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die betreffenden Klauseln werden binnen drei Jahren nach der Entscheidung der Regulierungsbehörde oder des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 geändert.

(3) Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass nationale Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und den Eigentümern von neuen oder bestehenden Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die unter diese Verordnung fallen und Netzanschlussbestimmungen für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung betreffen, insbesondere nationale Netzkodizes, die Anforderungen dieser Verordnung widerspiegeln.

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