Präambel VO (EU) 2016/636
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission(2) wurde Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/308 der Kommission(4) wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 30. Juni 2015 bestätigende Informationen über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Verunreinigungen, vorzulegen.
- (2)
- Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(5) aufgeführt.
- (3)
- Der Antragsteller hat die angeforderten bestätigenden Informationen nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2015 vorgelegt. Nachdem die Kommission den Antragsteller über die Folgen der Nichtvorlage aufgeklärt hatte, erklärte dieser, er habe nicht die Absicht, die angeforderten bestätigenden Informationen vorzulegen.
- (4)
- Daher sollte die Genehmigung für Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat widerrufen werden.
- (5)
- Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat eingeräumt werden.
- (7)
- Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/308 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 9).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
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