Präambel VO (EU) 2016/638
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission(2) wurde Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/418 der Kommission(4) wurde der Antragsteller aufgefordert, bestätigende Informationen über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Verunreinigungen, bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.
- (2)
- Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(5) aufgeführt.
- (3)
- Der Antragsteller hat die angeforderten bestätigenden Informationen nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2015 vorgelegt. Er bestätigte der Kommission per E-Mail vom 10. September 2015, dass er nicht beabsichtige, diese Informationen zu übermitteln.
- (4)
- Daher sollte die Genehmigung für Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat widerrufen werden.
- (5)
- Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
- (7)
- Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, die Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat enthalten, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/418 der Kommission vom 12. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 36).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
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