Präambel VO (EU) 2016/667

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates(1) vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führt.
(2)
Die Kontaktdaten der für den Kimberley-Prozess zuständigen Behörden in Belgien, Deutschland und dem Vereinigten Königreich müssen berichtigt werden.
(3)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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