Präambel VO (EU) 2016/667
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates(1) vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führt.
- (2)
- Die Kontaktdaten der für den Kimberley-Prozess zuständigen Behörden in Belgien, Deutschland und dem Vereinigten Königreich müssen berichtigt werden.
- (3)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.
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