Artikel 4 VO (EU) 2016/670

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro, für die Überwachungspapiere ausgestellt wurden.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnis, TARIC-Code und Land aufzuschlüsseln.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Ausstellung eines Überwachungspapiers abgelehnt haben.

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