Präambel VO (EU) 2016/690
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
- (2)
- Am 27. April 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, ein Schiff in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
- (3)
- Am 1. April 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.
- (4)
- Anhänge II und V der Verordnung (EU) 2016/44 sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.
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