Präambel VO (EU) 2016/691
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
- (2)
- Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag geändert werden.
- (3)
- Die Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in Nährkaseinaten verwendet werden können. Diese Richtlinie stellt eine Neufassung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates(4) dar, die sich auf bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung bezieht.
- (4)
- Die Richtlinie (EU) 2015/2203 schafft Klarheit in Bezug auf die Einstufung bestimmter Stoffe in Nährkaseinaten, die als Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Die Bestimmungen über Zusatzstoffe der Richtlinie (EU) 2015/2203 sollten sich in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 widerspiegeln.
- (5)
- Nährkaseinate zählen zu den Milcherzeugnissen. Diese Gruppe ist jedoch in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht aufgeführt. Daher sollte eine Lebensmittelkategorie „Nährkaseinate” festgelegt werden, und die in Nährkaseinaten zugelassenen Zusatzstoffe sollten mit den Bedingungen für ihre Verwendung aufgenommen werden.
- (6)
- Durch die Übertragung wird Rechtssicherheit gewährleistet, und es werden keine neuen Verwendungen von Lebensmittelzusatzstoffen eingeführt. Es handelt sich bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe um eine Aktualisierung der EU-Liste, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Aus diesem Grund kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.
- (7)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
- (3)
Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1).
- (4)
Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 25).
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