Artikel 1 VO (EU) 2016/699

(1) Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer I aufgelistet.

(2) Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer II aufgelistet.

(3) Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer III aufgelistet.

(4) Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer IV aufgelistet.

(5) Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer V aufgelistet.

(6) Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VI aufgelistet.

(7) Die Höchstbeträge für 2016 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VII aufgelistet.

(8) Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VIII aufgelistet.

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