Präambel VO (EU) 2016/7
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG(1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 2, und auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG(2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Eines der wesentlichen Ziele der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU ist die Senkung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, nicht zuletzt für kleine und mittlere Unternehmen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein wichtiger Bestandteil dieser Bemühungen. Das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung sollte deshalb so abgefasst werden, dass die Notwendigkeit zur Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen, entfällt. Zur Verwirklichung des gleichen Ziels sollte das Standardformular auch die relevanten Informationen über Unternehmen, deren Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, enthalten, sodass die Überprüfung dieser Informationen zusammen mit der Überprüfung bezüglich des Hauptwirtschaftsteilnehmers und unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.
- (2)
- Die EEE sollte auch von Auftraggebern verwendet werden können, die der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen und für die hinsichtlich der Anwendung der in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe und Eignungskriterien dieselben Verfahren und Bedingungen wie für öffentliche Auftraggeber gelten.
- (3)
- Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber und möglicher widersprüchlicher Angaben in unterschiedlichen Auftragsunterlagen sollten öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bereits im Aufruf zum Wettbewerb oder in darin enthaltenen Verweisen auf andere Teile der Auftragsunterlagen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Teilnahme und die etwaige Einreichung eines Angebots ohnehin sorgfältig lesen müssen, genau angeben, welche Informationen die Wirtschaftsteilnehmer in der EEE zur Verfügung stellen müssen.
- (4)
- Die EEE sollte ferner zu einer weiteren Vereinfachung für die Wirtschaftsteilnehmer und die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber beitragen, indem unterschiedliche und abweichende nationale Eigenerklärungen durch ein Standardformular auf europäischer Ebene ersetzt werden. Außerdem sollte dies helfen, Probleme im Zusammenhang mit der genauen Abfassung von förmlichen Erklärungen und Einverständniserklärungen sowie sprachliche Probleme zu verringern, da das Standardformular in allen Amtssprachen zur Verfügung stehen wird. Damit dürfte die EEE auch die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in anderen Mitgliedstaaten erleichtern.
- (5)
- Jede Informationsverarbeitung und jeder Datenaustausch in Verbindung mit der EEE sollte im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und insbesondere mit den innerstaatlichen Vorschriften für die Verarbeitung von Daten über Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie erfolgen.
- (6)
- Es sei daran erinnert, dass die Kommission die Anwendung der EEE in der Praxis unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung der Datenbanken in den Mitgliedstaaten überprüft und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 18. April 2017 Bericht erstattet. Dabei kann sie auch etwaige Anregungen zur Optimierung der Funktionalität der EEE im Hinblick auf eine Verbesserung der Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren, nicht zuletzt für KMU, oder auf mögliche Vereinfachungen innerhalb des durch die Richtlinie 2014/24/EU vorgegebenen Rahmens berücksichtigen; ebenso kann sie etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Praxis einer systematischen Anforderung von Bescheinigungen und anderen dokumentarischen Nachweisen von allen Teilnehmern an einem Vergabeverfahren oder der Praxis einer diskriminierenden Festlegung der Wirtschaftsteilnehmer, von denen derartige Unterlagen angefordert werden, prüfen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
- (2)
ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
- (3)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
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