Artikel 1 VO (EU) 2016/709
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmen in Bezug auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva festgelegt.
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