Präambel VO (EU) 2016/71
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für 1-Methylcyclopropen und Pethoxamid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Flonicamid, Flutriafol, Pirimicarb, Prothioconazol und Teflubenzuron wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Indolylessigsäure und Indolylbuttersäure wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
- (2)
- Für 1-Methylcyclopropen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(2) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG.
- (3)
- Für Flonicamid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(3) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kartoffeln, Schwein (Muskel) und Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Pflaumen, Tomaten, Auberginen, Zucchini, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Roggen, Weizen und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen, Gerste und Hafer keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
- (4)
- Für Flutriafol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(4) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kirschen, Chicorée, Erdnüsse, Gerste (Körner), Roggen (Körner), Weizen (Körner) und Zuckerrüben (Wurzel). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Kernobst, Keltertrauben, Erdbeeren, Rote Rüben, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Reiskörner sowie Schweine-, Rinder-, Schafs- und Ziegenleber nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckermais, Mangold (Blätter Roter Rüben), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Spargel, Hülsenfrüchte (getrocknet) sowie Mais- und Haferkörner keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
- (5)
- Für Indolylessigsäure legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Die Nichtaufnahme von Indolylessigsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(5) wurde durch die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission(6) festgelegt. Da Indolylessigsäure in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten unter Berücksichtigung des natürlich vorkommenden Gehalts an Indolylessigsäure in Pflanzen RHG festgelegt werden, die nicht unter den natürlichen Gehalten liegen, jedoch für die Verbraucher sicher sind.
- (6)
- Für Indolylbuttersäure legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Da Indolylbuttersäure in der Union nur für nicht zum Verzehr geeignete Kulturen zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten unter Berücksichtigung des natürlich vorkommenden Gehalts an Indolylbuttersäure in Pflanzen RHG festgelegt werden, die nicht unter den natürlichen Gehalten liegen, jedoch für die Verbraucher sicher sind.
- (7)
- Für Pethoxamid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(7) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG.
- (8)
- Für Pirimicarb legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(8) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für pflanzliche Erzeugnisse, Geflügel und Vogeleier zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Walnüsse, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Erdbeeren, Holunder, Kartoffeln, Kassawas/Kassaven/Manioks, Süßkartoffeln, Yamswurzeln, Pfeilwurz, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettich, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Okra (Griechische Hörnchen), Zuckermais, Kopfkohl, grünen Salat, Spinat, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Lorbeerblätter, Estragon (Lorbeer), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Fenchel, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Leindottersamen, Gerste (Körner), Buchweizen (Körner), Maiskörner, Hirse (Körner), Hafer (Körner), Roggen (Körner), Sorghum (Körner), Weizen (Körner), Zuckerrüben (Wurzel), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Geflügel (Fleisch, Fett und Leber) sowie Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Kirschen, Pfirsiche, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl, Grünkohl, Kraussalat, Mangold (Blätter Roter Rüben), Chicorée, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Kardonen, Sellerie, Leinsamen, Rapssamen, Senfkörner, Borretsch, Kräutertees (getrocknet, aus Blüten, Blättern und Wurzeln) sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Geflügelerzeugnisse und Vogeleier, nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde wies darauf hin, dass in Bezug auf die RHG für Tafel- und Keltertrauben sowie für Gewürze aus Früchten und Beeren nicht genügend Informationen zur Ableitung von RHG vorliegen, keine Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) zur Verfügung stehen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass auch in Bezug auf Kohlrabi, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch) und Gewürze aus Samen nicht genügend Informationen vorliegen, um RHG ableiten zu können. Allerdings liegen CXL vor, von denen kein Risiko für die Verbraucher ausgeht. In diesen Fällen sollten die CXL als RHG festgelegt werden. Die Behörde wies außerdem darauf hin, dass die geltenden RHG für Blumenkohl, Broccoli, Chinakohl, Grünkohl und Porree Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die von der Behörde ermittelten Werte festgelegt werden, die von den bestehenden CXL abgeleitet sind und bei denen kein Risiko für die Verbraucher besteht, oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (9)
- Für Prothioconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(9) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition sowohl für pflanzliche Erzeugnisse als auch für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Rote Rüben, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Zwiebeln, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfkohl, Porree, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Leinsamen, Erdnüsse, Mohn- und Rapssamen, Senfkörner, Leindotter, Gerste (Körner), Hafer (Körner), Roggen (Körner), Weizen (Körner) sowie für sämtliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass der geltende RHG für Prothioconazol in Zuckerrüben Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnte. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung der Verwendung von Prothioconazol bei Schalotten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. Die Behörde prüfte den Antrag und den Evaluierungsbericht und empfahl in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme(10) die Anhebung des geltenden RHG. Am 11. Juli 2015 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission (CAC) neue CXL für Cranbeeren, Mais, Kartoffeln, Sojabohnen (getrocknet) und Zuckermais(11) an. Diese CXL sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union(12).
- (10)
- Für Teflubenzuron legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(13) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Pflaumen und Kartoffeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Tomaten, Rosenkohl und Kopfkohl sowie für sämtliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf den RHG für Kopfkohl nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den CXL festgesetzt werden; dieser gewährleistet die Sicherheit der Verbraucher in der Union.
- (11)
- Für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine Zulassungen, Einfuhrtoleranzen oder CXL vorliegen, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
- (12)
- Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
- (13)
- Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
- (14)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (15)
- Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
- (16)
- Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
- (17)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for 1-methylcyclopropene according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(7):3746.
- (3)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flonicamid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(6):3740.
- (4)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flutriafol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(5):3687.
- (5)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (6)
Entscheidung 2008/941/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 91).
- (7)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pethoxamid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(7):3749.
- (8)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pirimicarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(5):3688.
- (9)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for prothioconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(5):3689.
- (10)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level (MRL) for prothioconazole in shallots. EFSA Journal 2015;13(5):4105.
- (11)
Protokoll der 38. Tagung der Codex-Alimentarius-Kommission (gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards), Genf (Schweiz), 6.-11. Juli 2015 (http://www.codexalimentarius.org/meetings-reports/en/?sortingDate=012015).
- (12)
Scientific support for preparing an EU position for the 47th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2015;13(7):4208.
- (13)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for teflubenzuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(4):3664.
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