ANHANG VO (EU) 2016/710

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für den folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Kupfercarbonat NICHT ZUTREFFEND Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND KEIN EINTRAG Verdauungstrakt und Stoffwechsel/Mineralzusatz

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