Artikel 1 VO (EU) 2016/72

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeugen der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2016 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2017;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017, es sei denn in den Artikeln 9, 31 und 32 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016;
d)
die in Artikel 28 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2016 und 2017.

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