Artikel 10 VO (EU) 2016/72

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs keinen Wolfsbarsch befischen. Unionsschiffen ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2) Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2016 ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, in den folgenden Gebieten Wolfsbarsch zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden:

a)
in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe VIIf und VIIh;
b)
in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs.

Abweichend von Unterabsatz 1 finden in den dort genannten Gebieten folgende Maßnahmen Anwendung:

a)
Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze und Waden(1) einsetzen, dürfen Wolfsbarschfänge in einem Umfang von maximal 1 % des Gesamtgewichts der gefangenen Meerestiere an Bord behalten;
b)
im Januar 2016 und zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2016 ist es Fischereifahrzeuge der Union, die Haken und Linien sowie aufgespannte Kiemennetze(2) einsetzen, gestattet, bis zu 1300 kg in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch pro Schiff pro Monat zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

(3) Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2016 darf in den nachstehend aufgeführten Gebieten kein Fischereifahrzeug der Union mit Haken und Linien sowie aufgespannten Kiemennetzen mehr als 1300 kg Wolfsbarsch pro Monat fangen und kein Fischereifahrzeug der Union mit anderem Fanggerät mehr als 1000 kg Wolfsbarsch pro Monat fangen:

a)
in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe VIIf und VIIh;
b)
in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs.

In diesem Zeitraum ist es Fischereifahrzeugen der Union auch verboten, in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch in größeren Mengen als in Unterabsatz 1 festgelegt an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Monat auf den nächsten oder von einem Schiff auf ein anderes übertragbar. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach dem Ende jedes Monats die Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgelegte Fangbeschränkung.

(5) Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release” (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

(6) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, darf in nachstehenden Zeiträumen und nachstehenden Gebieten pro Fischer und Tag nicht mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch behalten werden:

a)
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh;
b)
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.

Fußnote(n):

(1)

Alle Arten von Grundschleppnetzen, einschließlich Snurrewaden und schottische Wadennetze, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX, TBN, TBS, TB.

(2)

Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS; alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen, einschließlich GTR, GNS, FYK, FPN und FIX.

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