Artikel 16 VO (EU) 2016/72
Bedingungen für die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen
(1) Die Zuteilung einer zusätzlichen Fangmenge gemäß Artikel 15 unterliegt folgenden Bedingungen:
- a)
- Die Mitgliedstaaten stellen eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen und angemessene Kapazitäten und Mittel sicher, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (CCTV) und andere Mittel. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit;
- b)
-
die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Fangmenge darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten:
- i)
- 75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des Typs, zu dem das Schiff gehört, dem zusätzliche Fangmengen zugeteilt wurden, geschätzten Rückwürfe des Bestands;
- ii)
- 30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen;
- c)
- alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates(1), werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus den gemäß Artikel 15 dieser Verordnung gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt;
- d)
- hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jede Fangtätigkeit in dem betreffenden TAC-Gebiet einstellen;
- e)
- in den Beständen, auf die dieser Artikel angewandt werden kann, können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fangmenge gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des Typs, zu dem das Schiff gehört, dem eine zusätzliche Fangmenge gewährt wurde, übersteigt, wenn
- a)
- der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt:
- b)
- die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des gemäß Absatz 1 Buchstabe a verwendeten Monitoring-Systems wichtig ist;
- c)
- eine Höchstmenge von 75 % der geschätzten Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.
(3) Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Fangmenge nach Artikel 15 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:
- a)
- die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;
- b)
- die technischen Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten elektronischen Fernüberwachungsausrüstungen;
- c)
- Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;
- d)
- die geschätzten Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;
- e)
- die Gesamtmenge der von diesen an den Versuchen beteiligten Schiffen im Jahr 2015 getätigten Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1)
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