Artikel 23 VO (EU) 2016/72
Freizeitfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeitfischerei zu.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.