Artikel 33 VO (EU) 2016/72

Ringwadenfischerei

(1) Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)
vom 29. Juli bis zum 28. September 2016 oder vom 18. November 2016 bis zum 18. Januar 2017 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° W,

40° N,

40° S;

b)
vom 29. September bis zum 29. Oktober 2016 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° W,

110° W,

4° N,

3° S.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2016 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3) Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder
b)
es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

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