Artikel 38 VO (EU) 2016/72
Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammelgeräten
(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (im Folgenden „FAD” ) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2016, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2016, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
- a)
- ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt;
- b)
- unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.
(2) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
- a)
- das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
- b)
- wenn der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder
- c)
- eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
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