Artikel 45 VO (EU) 2016/72

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 44 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

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