Artikel 6 VO (EU) 2016/72

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1) Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)
den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)
als Ergebnis

i)
mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2016 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;
ii)
zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führen, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2016 folgende Angaben:

a)
die beschlossenen TACs;
b)
die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;
c)
Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

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