Artikel 3 VO (EU) 2016/73

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Schwarzes Meer” ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
„Fischereifahrzeug” ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;
c)
„Fischereifahrzeug der Union” ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
d)
„zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) bedeutet:

i)
in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die Menge eines Bestandes, die in einem Jahr gefangen werden kann;
ii)
in allen anderen Fischereien die Menge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden kann;

e)
„Quote” ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

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