Artikel 6 VO (EU) 2016/73

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge von Steinbutt, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

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