ANHANG VO (EU) 2016/73

TAC für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben. Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche BezeichnungAlpha-3-CodeGebräuchliche Bezeichnung
Psetta maximaTURSteinbutt
Sprattus sprattusSPRSprotte
Art:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

TUR/F37.4.2.C.

Bulgarien43,2(*)
Rumänien43,2(*)
Union86,4(*)
TACEntfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Wissenschaftliche BezeichnungAlpha-3-CodeGebräuchliche Bezeichnung
Psetta maximaTURSteinbutt
Sprattus sprattusSPRSprotte
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

SPR/F37.4.2.C

Bulgarien8032,5
Rumänien3442,5
Union11475
TACEntfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Fußnote(n):

(*)

Fischfang, einschließlich Umladungen, Anbordnahmen, Anlandungen und Erstverkauf, ist zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2016 untersagt.

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