ANHANG I VO (EU) 2016/759

Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Artikel 1

TEIL I

In der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODELAND/GEBIET
MK(*)Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

TEIL II

In der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODELAND/GEBIET
MDRepublik Moldau
MK(**)Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
SYSyrien

TEIL III

ABSCHNITT A

In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODELAND/GEBIET
KRRepublik Korea
MYMalaysia
PKPakistan
TWTaiwan

ABSCHNITT B

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODELAND/GEBIET
TWTaiwan

ABSCHNITT C

Alle in der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.

ABSCHNITT D

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.

TEIL IV

ABSCHNITT A

In der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen die Verbringung dieser Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Art in die Union — wie im genannten Teil des genannten Anhangs angegeben — zulässig ist, sofern eine solche Verbringung nicht durch die zusätzlichen Garantien A oder F — wie in Spalte 5 angegeben — eingeschränkt wird.

ABSCHNITT B

In der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen frisches Geflügelfleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.

ABSCHNITT C

In der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete, vorbehaltlich der in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs genannten Einschränkungen.

ABSCHNITT D

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer, aus denen frisches Fleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.

TEIL V

ABSCHNITT A

In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODELAND/GEBIET
KRRepublik Korea
MYMalaysia
PKPakistan
TWTaiwan

ABSCHNITT B

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODELAND/GEBIET
TWTaiwan

ABSCHNITT C

Alle in der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.

ABSCHNITT D

In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.

ABSCHNITT E

Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Teil IV dieses Anhangs.

TEIL VI

In der Spalte „Land” der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission(1) aufgeführte Drittländer und Gebiete, bei denen in der Spalte „Honig” des genannten Anhangs ein „X” eingetragen ist.

TEIL VII

a)
Im Fall von Rohstoffen, die von Huftieren einschließlich Equiden stammen, die in Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:

LAND ISO-CODELAND/GEBIET
KRRepublik Korea
MYMalaysia
PKPakistan
TWTaiwan

b)
Im Fall von Rohstoffen, die von Fischereierzeugnissen stammen, alle in der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.
c)
Im Fall von Rohstoffen, die von Geflügel stammen, die in Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländer und Gebiete.

Fußnote(n):

(*)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(**)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(1)

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

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