ANHANG I VO (EU) 2016/759
Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Artikel 1
TEIL I
In der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
---|---|
MK(*) | Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
TEIL II
In der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, für die in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird, sowie folgende Länder oder Gebiete:LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
---|---|
MD | Republik Moldau |
MK(**) | Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
SY | Syrien |
TEIL III
ABSCHNITT A
In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
---|---|
KR | Republik Korea |
MY | Malaysia |
PK | Pakistan |
TW | Taiwan |
ABSCHNITT B
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
---|---|
TW | Taiwan |
ABSCHNITT C
Alle in der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.ABSCHNITT D
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.TEIL IV
ABSCHNITT A
In der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen die Verbringung dieser Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Art in die Union — wie im genannten Teil des genannten Anhangs angegeben — zulässig ist, sofern eine solche Verbringung nicht durch die zusätzlichen Garantien A oder F — wie in Spalte 5 angegeben — eingeschränkt wird.ABSCHNITT B
In der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen frisches Geflügelfleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.ABSCHNITT C
In der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführte Drittländer und Gebiete, vorbehaltlich der in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs genannten Einschränkungen.ABSCHNITT D
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer, aus denen frisches Fleisch der betreffenden Arten, wie in dem genannten Teil des genannten Anhangs angegeben, eingeführt werden darf.TEIL V
ABSCHNITT A
In Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführte Drittländer, Gebiete und Teile davon sowie folgende Länder oder Gebiete:LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
---|---|
KR | Republik Korea |
MY | Malaysia |
PK | Pakistan |
TW | Taiwan |
ABSCHNITT B
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:LAND ISO-CODE | LAND/GEBIET |
---|---|
TW | Taiwan |
ABSCHNITT C
Alle in der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.ABSCHNITT D
In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführte Drittländer.ABSCHNITT E
Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete gemäß Teil IV dieses Anhangs.TEIL VI
In der Spalte „Land” der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission(1) aufgeführte Drittländer und Gebiete, bei denen in der Spalte „Honig” des genannten Anhangs ein „X” eingetragen ist.TEIL VII
- a)
- Im Fall von Rohstoffen, die von Huftieren einschließlich Equiden stammen, die in Spalte 1 der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:
LAND ISO-CODE LAND/GEBIET KR Republik Korea MY Malaysia PK Pakistan TW Taiwan - b)
- Im Fall von Rohstoffen, die von Fischereierzeugnissen stammen, alle in der Spalte „Länder” der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgeführten Drittländer und Gebiete ungeachtet dessen, ob in der Spalte „Einschränkungen” des genannten Anhangs eine Einschränkung genannt wird.
- c)
- Im Fall von Rohstoffen, die von Geflügel stammen, die in Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländer und Gebiete.
Fußnote(n):
- (*)
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
- (**)
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
- (1)
Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
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