Artikel 1 VO (EU) 2016/777

(1) Die im Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    Thunfischwadenfänger:

    Spanien: 3 Schiffe
    Frankreich: 1 Schiff

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

(3) Werden durch die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf 10 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission eine solche Bestätigung anfordert, festgesetzt.

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