Artikel 7 VO (EU) 2016/792

Fristen, Austauschnormen und Revisionen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes und alle Teilindizes bereit, und zwar:

a)
für die Monate Februar bis Dezember spätestens 15 Kalendertage und für Januar spätestens 20 Kalendertage nach dem Ende des Monats, für den die Indizes errechnet werden, und
b)
spätestens 85 Kalendertage nach dem Ende des Quartals, für das die Indizes errechnet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aktualisierten Gewichte bereit, und zwar bis zum:

a)
13. Februar eines jeden Jahres für die monatlichen Indizes;
b)
15. Juni eines jeden Jahres für die vierteljährlichen Indizes.

(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen der Kommission (Eurostat) bis zum vorletzten Kalendertag des Monats, auf den sich die Schnellschätzung bezieht, die Schnellschätzung des HVPI bereit.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Standards für den Daten- und Metadatenaustausch bereit.

(5) Bereits veröffentlichte harmonisierte Indizes und deren Teilindizes können revidiert werden.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Standards für den in Absatz 4 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 5 genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision von harmonisierte Indizes und deren Teilindizes im Einzelnen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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