Präambel VO (EU) 2016/792

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) soll die Inflation in allen Mitgliedstaaten auf harmonisierte Weise gemessen werden. Die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) nutzen den HVPI bei ihrer Bewertung der Preisstabilität in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(2)
Harmonisierte Indizes werden von der Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingeführt wurde, verwendet.
(3)
Preisstatistiken von hoher Qualität und Vergleichbarkeit sind für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für Wissenschaftler und für alle europäischen Bürger von wesentlicher Bedeutung.
(4)
Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit ihr Preisstabilitätsziel nach Artikel 127 Absatz 1 AEUV erreicht wird, das von besonderer Bedeutung für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist. Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV ist die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank anzuhören.
(5)
Mit dieser Verordnung soll ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes und des Häuserpreisindexes (HPI) auf Ebene der Union sowie auf nationaler Ebene geschaffen werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber künftig die Anwendung des Rahmens erforderlichenfalls auf die subnationale Ebene ausweiten kann.
(6)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates(4) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes geschaffen. Dieser Rechtsrahmen muss an die gegenwärtigen Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden, um so die Relevanz und die Vergleichbarkeit harmonisierter Verbraucherpreisindizes und des HPI weiter zu verbessern. Auf der Grundlage des mit dieser Verordnung geschaffenen neuen Rahmens sollte mit der Arbeit an einer Reihe zusätzlicher Indikatoren für die Preisentwicklung begonnen werden.
(7)
In dieser Verordnung werden die Agenda für besser Rechtsetzung der Kommission und insbesondere die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2010 mit dem Titel „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union” berücksichtigt. Im Bereich der Statistik sieht die Kommission laut ihrer Mitteilung vom 10. August 2009 über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt die Vereinfachung und Verbesserung des ordnungspolitischen Umfelds der Statistik als vorrangig an.
(8)
Der HVPI und der harmonisierte Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) sollten nach den Kategorien der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) aufgegliedert werden. Diese Klassifikation sollte gewährleisten, dass alle europäischen Statistiken über den privaten Verbrauch stimmig und vergleichbar sind. Die ECOICOP sollte ferner mit der COICOP der Vereinten Nationen, der internationalen Standardklassifikation für die Klassifikation des Individualverbrauchs nach Verwendungszwecken, vereinbar sein und sollte deshalb an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen angepasst werden.
(9)
Der HVPI basiert auf beobachteten Preisen, die Gütersteuern enthalten. Mithin wird die Preisentwicklung von Änderungen der Sätze von Gütersteuern beeinflusst. Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zweck sollte der HVPI zusätzlich auf Grundlage der Preise bei konstantem Steuersatz berechnet werden.
(10)
Mit der Erstellung von Preisindizes für Wohnraum und insbesondere für selbst genutztes Wohneigentum (OOH) wird ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung von Relevanz und Vergleichbarkeit des HVPI geleistet. Der HPI ist eine notwendige Grundlage für die Erstellung des OOH-Preisindex. Der HPI stellt darüber hinaus auch für sich genommen einen wichtigen Indikator dar. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht erstellen, in dem der Frage nachgegangen wird, ob der OOH-Preisindex für eine Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Entsprechend dem Ergebnis dieses Berichts sollte die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf eine Einbeziehung des OOH-Preisindex in den Erfassungsbereich des HVPI vorlegen.
(11)
Für die Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet sind frühzeitige vorläufige Informationen über den monatlichen HVPI in Form einer Schnellschätzung von entscheidender Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, diese Schnellschätzungen bereitstellen.
(12)
Der HVPI soll der Bewertung der Preisstabilität dienen. Er ist nicht als Lebenshaltungskostenindex konzipiert. Als Ergänzung zum HVPI sollten Forschungsarbeiten zu einem harmonisierten Lebenshaltungskostenindex initiiert werden.
(13)
Der Bezugszeitraum der harmonisierten Indizes sollte regelmäßig aktualisiert werden. Regeln für an bestimmten Zeitpunkten integrierte gemeinsame Bezugszeiträume der harmonisierten Indizes und deren Teilindizes sollten aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die solchermaßen ermittelten Indizes vergleichbar und relevant sind.
(14)
Um die schrittweise Harmonisierung der harmonisiertes Verbraucherpreisindizes und des HPI zu fördern, sollten Pilotstudien eingeleitet werden, um zu bewerten, inwieweit es möglich ist, bessere Basisinformationen zu nutzen und neue methodische Ansätze zu verfolgen. Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und nach geeigneten Anreizen, einschließlich einer finanziellen Unterstützung, suchen, um diese Pilotstudien zu fördern.
(15)
Die Kommission (Eurostat) sollte die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Quellen und Methoden überprüfen und die Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten überwachen. Hierzu sollte die Kommission (Eurostat) einen regelmäßigen Austausch mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten unterhalten.
(16)
Für die Bewertung, ob die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten detaillierten harmonisierten Indizes ausreichend vergleichbar sind, sind Hintergrundinformationen wesentlich. Zudem werden die harmonisierten Indizes für alle Betroffenen leichter zu verstehen sein und ihre Qualität zunehmen, wenn die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden und Vorgehensweisen transparent sind. Daher soll ein Regelwerk für die Meldung harmonisierter Metadaten geschaffen werden.
(17)
Um die Qualität der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten statistischen Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission von den entsprechenden Rechten und Befugnissen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Gebrauch machen.
(18)
Um die Anpassung an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen sicherzustellen, um die Liste der mittels Durchführungsrechtsakten geregelten Punkte zu ändern, indem Punkte hinzugefügt werden, die den technischen Entwicklungen der statistischen Methoden Rechnung tragen und sich auf die Auswertung von Pilotstudien stützen, sowie um die Liste der Teilindizes der ECOICOP zu ändern, deren Erstellung für Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist, um Glücksspiele in den HVPI und den HVPI-KS aufzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(19)
Zur Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP zu Zwecken des HVPI und des HVPI-KS; für die Aufgliederung der von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellten Schnellschätzungen des HVPI; für die Aufgliederungen von OOH-Preisindex und HPI; für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes; für verbesserte Methoden auf der Grundlage freiwilliger Pilotstudien; für die geeignete Methodik; für ausführliche Regeln über die Umbasierung der harmonisierten Indizes; für die Standards betreffend den Austausch von Daten und Metadaten; für die Überarbeitung der harmonisierten Indizes und deren Teilindizes; und für die technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Standardqualitätsberichte, der Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat), des Aufbaus der Inventare und der Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat). Zur Gewährleistung dieser einheitlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden(6).
(20)
Beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission, soweit angebracht, auf Kostenwirksamkeit achten und dafür sorgen, dass diese Maßnahmen und Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten.
(21)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den HPI, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(22)
Im Zusammenhang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist der Ausschuss für das Europäische Statistische System um fachliche Anleitung ersucht worden.
(23)
Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 175 vom 29.5.2015, S. 2.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. April 2016.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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