Artikel 14 VO (EU) 2016/794

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.

(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als nicht stimmberechtigten Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

Zwei Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses werden als nicht stimmberechtigte Beobachter jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, um die folgenden Angelegenheiten von politischem Interesse zu erörtern:

a)
den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr;
b)
das in Artikel 12 genannte einheitliche Programmplanungsdokument für das folgende Jahr und den jährlichen Haushaltsplan;
c)
schriftliche Fragen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses und Antworten;
d)
Außenbeziehungen und Partnerschaften.

Der Verwaltungsrat kann gemeinsam mit den Vertretern des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusseses weitere zu erörternde politische Angelegenheiten in den in Unterabsatz 1 genannten Sitzungen festlegen.

(5) Die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von Europol geführt.

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