Artikel 16 VO (EU) 2016/794

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor leitet Europol. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission oder des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(3) Der Rat oder der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.

(5) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Europol durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich, insbesondere dafür,

a)
die laufenden Geschäfte von Europol zu führen,
b)
dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Errichtung der internen Strukturen von Europol zu unterbreiten,
c)
die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durchzuführen,
d)
den Entwurf des in Artikel 12 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und ihn nach Anhörung der Kommission und des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses dem Verwaltungsrat zu unterbreiten,
e)
die mehrjährige Programmplanung und das jährliche Arbeitsprogramm durchzuführen und dem Verwaltungsrat über die Durchführung Bericht zu erstatten,
f)
einen geeigneten Entwurf der Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts auszuarbeiten,
g)
den Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten von Europol zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,
h)
einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte und Bewertungen sowie etwaiger Untersuchungsberichte und Empfehlungen des OLAF und des EDSB zu erstellen und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,
i)
die finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen,
j)
einen Entwurf einer internen Betrugsbekämpfungsstrategie für Europol auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,
k)
einen Entwurf interner Bestimmungen zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungsrats auszuarbeiten und den Entwurf dieser Bestimmungen dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,
l)
den Entwurf der für Europol geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,
m)
einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Europol auszuarbeiten und den Haushaltsplan von Europol auszuführen,
n)
den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen zu unterstützen,
o)
den Verwaltungsrat regelmäßig über die Umsetzung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung zu informieren,
oa)
den Verwaltungsrat über mit privaten Parteien unterzeichnete Vereinbarungen zu unterrichten,
p)
andere sich aus dieser Verordnung ergebende Aufgaben zu erfüllen.

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