Artikel 2 VO (EU) 2016/794
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten” alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Polizeibehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden, die nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind. Zu den zuständigen Behörden zählen auch andere in den Mitgliedstaaten bestehende staatliche Behörden, die nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zuständig sind;
- b)
- „strategische Analyse” alle Methoden und Techniken, mit deren Hilfe Informationen erhoben, gespeichert, verarbeitet und bewertet werden mit dem Ziel, eine Kriminalpolitik zu fördern und zu entwickeln, die zu einer effizienten und wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beiträgt;
- c)
- „operative Analyse” alle Methoden und Techniken, mit deren Hilfe Informationen erhoben, gespeichert, verarbeitet und bewertet werden mit dem Ziel, strafrechtliche Ermittlungen zu unterstützen;
- d)
- „Unionseinrichtungen” Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen, die durch den EUV und den AEUV oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden;
- e)
- „internationale Organisation” eine auf der Grundlage des Völkerrechts errichtete Organisation und die ihr zugeordneten Einrichtungen oder eine sonstige Einrichtung, die durch ein zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossenes Abkommen oder auf der Grundlage eines solchen Abkommens geschaffen wurde;
- f)
- „private Parteien” Stellen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats errichtet wurden, insbesondere Gesellschaften und sonstige Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige juristische Personen, die nicht von Buchstabe e erfasst sind;
- g)
- „Privatpersonen” alle natürlichen Personen;
- l)
- „Empfänger” eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle — unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht —, an die Daten weitergegeben werden;
- p)
- „verwaltungstechnische personenbezogene Daten” von Europol verarbeitete personenbezogene Daten mit Ausnahme der operativen personenbezogenen Daten;
- q)
- „Ermittlungsdaten” Daten, die ein Mitgliedstaat, die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(1) eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA” ), Eurojust oder ein Drittland im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen, die ein oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht anwendbar sind, verarbeiten darf oder die ein Mitgliedstaat, die EUStA, Eurojust oder ein Drittland Europol zur Unterstützung einer solchen laufenden strafrechtlichen Ermittlungen übermittelt hat und die personenbezogene Daten enthalten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien betroffener Personen beziehen;
- r)
- „terroristische Inhalte” terroristische Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- s)
- „Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern” Online-Material, das Kinderpornografie im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder pornografische Darbietung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e jener Richtlinie darstellt;
- t)
- „Online-Krisensituation” die Verbreitung von Online-Inhalten, die auf ein aktuelles oder kürzlich stattgefundenes Ereignis in der realen Welt zurückzuführen sind, Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zeigen oder unmittelbar dazu aufrufen oder die darauf abzielen oder bewirken, dass eine Bevölkerung ernsthaft eingeschüchtert wird, vorausgesetzt, dass ein Zusammenhang mit oder ein begründeter Verdacht auf einen Zusammenhang mit Terrorismus oder gewaltbereitem Extremismus und dass das Potential einer exponentiellen Verbreitung und Viralität dieser Inhalte bei mehreren Online-Diensten erwartet wird;
- u)
- „Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten” eine Gruppe von Übermittlungen personenbezogener Daten, wenn die Daten sich auf dieselbe spezifische Situation beziehen und wenn die Übermittlungen aus denselben Kategorien personenbezogener Daten und aus denselben Kategorien von betroffenen Personen bestehen;
- v)
- „Forschungs- und Innovationsprojekte” Projekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen für das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen zur Entwicklung spezifischer Instrumente und andere spezifische Forschungs- und Innovationsprojekte, die für das Erreichen der Ziele Europols von Bedeutung sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79).
- (3)
Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
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